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Richtlinien für die Mitarbeit im Sozialen Netz

Präambel - Erklärung zur Gründung des Sozialen Netz der Großgemeinde Trebur

Familien sind die tragenden Säulen unserer Gesellschaft. Wir brauchen ein gesellschaftliches Klima, in dem Familien sich wohl fühlen, Kinder willkommen sind und Ältere Hilfe und Anerkennung finden. Kinder, Erwachsene und ältere Menschen sollten füreinander da sein, sich gegenseitig unterstützen und achten.

Daher ist es unser zentrales gesellschaftliches Anliegen, mehr Familienfreundlichkeit in der Großgemeinde zu schaffen. Verwaltung, Wirtschaft, Kirchengemeinden, Vereine, Institutionen und alle gesellschaftlichen Gruppen sollen eine nachhaltige Unterstützung von Familien als ihre wichtige Aufgabe ansehen.

Wir beabsichtigen, vorhandene Aktivitäten, Initiativen und Angebote im Interesse der Bürger und Bürgerinnen zu unterstützen, zu vernetzen und neue zu ermöglichen.

Abhängig von der Themenrelevanz, unseren Möglichkeiten und Ressourcen besteht die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit und Unterstützung in den entsprechenden Arbeitsgruppen, Aktivitäten und Projekten. In diesem Sinne erklären wir, die Lebensbedingungen von Familien zu verbessern.

Nachfolgend sind die Regeln für die Mitarbeit im Sozialen Netz Trebur aufgestellt.

1. Selbstverständnis

1.1. Mitwirkung
Im Sozialen Netz Trebur wirken Menschen an der Erfüllung der in der Präambel genannten Ziele mit.
Hierbei ist es gewünscht, dass sowohl ehrenamtliche Mitarbeit von Einzelpersonen als auch die Mitwirkung von sonstigen Strukturen möglich ist.

Die Mitwirkenden:
• sind stets bestrebt, ihre Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.
• achten jeden einzelnen;
• bewahren das Vertrauen derer, denen sie behilflich sind;
• fördern gegenseitiges Verständnis und
• begegnen den Bedürfnissen anderer mit Menschlichkeit und Mitgefühl.

1.2. Zielsetzung
Das vordringlichste Ziel des sozialen Netzes ist die Umsetzung der Präambel und die Unterstützung von sozial schwachen Mitbürgern. Es ist auch Bestandteil der Ziele, Unterstützung in besonderen Lebens- und Notlagen zu geben. Es ist nicht gedacht als günstige Alternative zu bestehenden Dienstleistungsangeboten.

2. Formen der Mitwirkung

2.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen.

Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit auf freiwilliger und unentgeltlicher Grundlage.
Freiwilligkeit bedeutet dabei die verantwortungsbewusste Übernahme von Aufgaben aufgrund eigener Entscheidung und Zustimmung.
Unentgeltlichkeit heißt Tätigkeit ohne Bezahlung. Ehrenamtliche haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihres Ehrenamtes entstehen.
Tätigkeiten müssen nach geltendem Recht erbracht werden.

2.2. Hauptamtliche Tätigkeit
Es können auch Personen, auf der Basis des Punktes 2.1, mitwirken wenn sie hierfür von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.

2.3. Besondere Angebote
Das Soziale Netz Trebur kann auch als Träger von Angeboten aktiv werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass diese zu unserem Selbstverständnis passen und ehrenamtlich angeboten werden.
Ein solches Angebot läuft nach der Genehmigung als Arbeitsgruppe.
Die Entscheidung über die Trägerschaft trifft die Steuerungsgruppe.

3. Abgrenzung zu Wirtschaftlichen Angeboten

Wenn Angebote, über den Ersatz von Auslagen hinaus, bezahlt werden, erfolgt durch das Soziale Netz nur eine Vermittlung.
Solche Angebote müssen nach geltendem Recht erbracht werden und klar gekennzeichnet sein.

4. Strukturen im Sozialen Netz

4.1. Plenum
Es gibt jährlich mindestens zwei Veranstaltungen zu der alle Mitwirkenden eingeladen werden:
Ein Aktionstag im Frühjahr mit wechselnden Themen und ein Treffen im 2-ten Halbjahr bei der neue und laufende Projekte und Ausrichtung des Sozialen Netzes besprochen werden. Hierbei haben alle Anwesenden eine Stimme.

4.2. Projekt- oder Arbeitsgruppen
Für einzelne Aktionen werden Projekt- oder Arbeitsgruppen gebildet. Diese arbeiten selbstständig und
eigenverantwortlich. Sie sind jeweils durch eine Person in der Steuerungsgruppe vertreten, diese Person wird von der Gruppe bestimmt.

4.3. Steuerungsgruppe
Sie besteht aus einer Leitung, die vom Plenum gewählt wird, und den Vertretern der Projekt- und Arbeitsgruppen, sowie den zur Unterstützung beigestellten Hauptamtlichen. Sie moderiert die Zusammenarbeit der in 4.1 und 4.2 genannten Strukturen, sie kann zwischen den Plenumstreffen über die Initiierung von neuen Projekt- und Arbeitsgruppen, sowie die Trägerschaften entscheiden.
Sie hat weiterhin die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit und die Verwaltung von zur Verfügung stehender Ressourcen.

5. Zusammenarbeit

Die Strukturen im Sozialen Netz arbeiten partnerschaftlich bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

6. Finanzierung der Arbeit

Es gibt keine festen Beiträge zum Sozialen Netz. Die erforderlichen Mittel für Aktionen werden unter den Beteiligten im Einzelfall abgestimmt.

7. Vertraulichkeit

Zum Schutz der Betroffenen dürfen die Mitwirkenden des Sozialen Netzes vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.

8. Schutzmaßnahmen

Leitungen werden unter Beachtung der Regeln für den Arbeitsschutz erbracht, hierfür sind die jeweiligen Anbieter erforderlich. Die Versicherung erfolgt, wenn die Mitglieder im Auftrag einer Organisation mitwirken, nach den Regularien dieser Organisation. Bei den übrigen Mitwirkenden erfolgt sie über die Gemeinde. Die jeweils gültigen Bestimmungen sind bei den Organisationen bzw. der Gemeinde zu erfragen.

9. Logos

Es gibt ein Logo. Die Verwendung der Logos ist von der Steuerungsgruppe zu genehmigen.

10. Kooperation mit der Gemeinde

Das Soziale Netz wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht durch die Gemeinde Trebur unterstützt. Soweit erforderlich, werden Unterlagen dort geführt. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Die Gemeinde arbeitet innerhalb der Strukturen mit. Sie hat einen festen Sitz in der Steuerungsgruppe.

11. Beschlussfassung und Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden durch das Plenum am 14. November 2011 beschlossen und sind dadurch in Kraft getreten.
Sie ersetzen die Richtlinien vom 20. April 2009. Änderungen müssen vom Plenum mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden