Hintergrundbild

Zur Betroffenheit der Gemeinde

Die Gemeinde liegt zum Teil in der Nachtschutzzone. 

Die Schutzzonen sind in Übersichtskarten und Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Nach dem Fluglärmschutzgesetz bestehen in der Nachtschutzzone (Dauerschallpegel bei mindestens 50 Dezibel) Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Bauverbote. Nach dem der Gemeinde vorliegenden Kartenmaterial verläuft die Nachtschutzzone südlich und westlich von Trebur, schließt aber die dort liegenden Höfe in die Nachtschutzzone ein. Geinsheim ist im nördlichen Bereich in der Nachtschutzzone. Diese Zone schließt Teile des nördlich gelegenen Industriegebietes rund um das ehemalige Mitsubishi-Gelände und einen geringen Teil der Wohnbebauung im nordwestlichen Teil am Industrie- und Gewerbegebiet Geinsheim ein.

Genaue Einsicht in die Flurstücke kann während der Öffnungszeiten beim Liegenschaftsamt der Gemeinde genommen werden. Die die Gemeinde betreffenden Karten können auchheruntergeladen werden. Hier liegen auch Karten des RP vor.

Gleiche Bedingungen wie die Nachtschutzzone gelten für die Tagschutzzone 1, die die Gemeinde jedoch nach den Unterlagen nicht betrifft. Hier bestehen zusätzliche Ansprüche auf Entschädigung für Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs.

In der Tag-Schutzzone 2 (unter 60 dB(A)), in der sich auch Trebur nördlich der Hauptstraße und ganz Astheim befinden, bestehen Bauverbote und Baubeschränkungen. Eine Entschädigung sowie Lärmschutzmaßnahmen sind jedoch nicht vorgesehen.

Nach Prüfung durch Rechtsanwalt Bernhard Schmitz weist die Gemeinde auf folgendes hin:
Eigentümer, die in der Tagschutzzone 1 oder Nachtschutzzone Grundstücke haben, müssen, um Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 FlugLärmG zu erhalten, vor Inkrafttreten der Lärmschutzbereichsverordnung (LärmschutzbereichVO), Zeitpunkt ein Tag nach Verkündung, frühestens Ende August 2011, entweder eine Baugenehmigung erteilt bekommen haben oder bei nichtgenehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen im Sinne von §§ 55 und 56 HBO (Wohngebäude im Bereich eines qualifizierten B-Planes oder Vorhaben und Erschließungsplans) nach Maßgabe des Bauordnungsrechts die Zulässigkeit des Baubeginns herbeigeführt zu haben. Konkret wären die Bauvorlagen einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, vgl. § 56 Absatz 3 HBO. Auf § 56 Absatz 3 Satz 4 HBO wird außerdem verwiesen.

Um ausführliche Informationen und Lärmschutz zu erhalten, sollten von der Nachtschutzzone betroffene Eigentümer an Alois Diel, Fachbereichsleiter Ordnung, Bau, Umwelt, Liegenschaften und Bürgerdienste wenden, Telefon 06147 208 22. Hier ist die Einsicht in detaillierte Karten möglich.

Maßgeblich für die Bestimmung der Lärmschutzzonen ist das Prognosejahr 2020. Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
>> www.wirtschaft.hessen.de ist der Verordnungsentwurf einschließlich Karten zu finden.
 Nach der alten Rechtslage bestand der Lärmschutzbereich aus zwei Schutzzonen, ohne Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtschutzzonen.
 

Gemeinde teilweise in Nachtschutzzone - Kostenerstattung durch Fraport

Infos, Formblatt, Ausfüllhilfe liegen im Rathaus Trebur an der Information.

Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung, das Antragsformular sowie Karten über die Lärmschutzzonen finden Sie auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter >> www.rp-darmstadt.de.

Auskünfte zu dem Lärmschutzprogramm gibt es auch per E-Mail über Schallschutzprogramm(at)rpda.hessen.de oder über die
Hotline 06151 12 3100.

Achtung: Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich das Regierungspräsidium Darmstadt.

Teile der Gemeinde in Lärmschutzzone Nacht - Antragsunterlagen im Rathaus

  • Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen (passiven) Schallschutz
  • Infobroschüre des Regioerungspräsidiums Darmstadt (RP) über die Erstattung
  • Ausfüllhilfe des RP

Ansprechpartner beim RP: Telefon 06151 123132

Ist Ihr Haus in der Lärmschutzzone? Flurstück über >> www.geoportal.hessen.de

Fraport muss zahlen, doch wer entscheidet?

Das Regierungspräsidium in Darmstadt.

Wo bekommen Sie Antragsformulare?

Beim Regierungspräsidium Darmstadt. Über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt können Antragsformulare heruntergeladen und ausgedruckt werden (Post- und E-Mail Anschrift siehe unten).

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Ab Inkrafttreten der Verordnung ab 13. Oktober 2016 haben Sie fünf Jahre Anspruch. Anträge können bis 13. Oktober 2021 gestellt werden.

Können Sie schon jetzt einen Antrag stellen?

Ja, Sie können Ihren Antrag auch jetzt schon beim RP Darmstadt einreichen.Auszahlungen erfolgen voraussichtlich aber erst in 5 Jahren.

Was wird wie hoch erstattet?

Koste für passiven Schallschutz, die Sie nachweisen müssen. Maximal werden pro m² Wohnfläche 150 Euro gezahlt. Das Regierungspräsidium Darmstadt legt in einem Bescheid die Summe fest.

Wann können Sie mit dem Umbau beginnen?

Sie können Schallschutzfenster oder Schallschutzdämmungen schon jetzt eingebauen. Sie sollten aber in jedem Fall das Prüfergebnis des Regierungspräsidiums abwarten, um sicherzugehen, dass Ihre Aufwendungen erstattet werden.

Erkundigen Sie sich beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/12 31 00
E-Mail: Schallschutzprogramm(at)rpda.hessen.de
Internet: www.rp-darmstadt.de

Weitere Infos zum aktuellen Stand in der Pressemitteilung des Regierungspräsidiums vom 11. Oktober 2011

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