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Öffentliche Abgaben-Mahnung

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Die Gemeindekasse macht darauf aufmerksam, dass am 15. Mai 2022 die Steuern und Abgaben für das 2. Quartal 2022 fällig waren.

Die Abgabepflichtigen, die mit der Entrichtung der fälligen Steuern und Abgaben im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt, die Rückstände bis spätestens 31. Mai 2022 durch Überweisung an die Gemeindekasse Trebur zu zahlen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt werden.

Nach dem 31. Mai 2022 werden die fällig gewesenen Steuern und Abgaben im Wege des Ver­waltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangseingezogen und aufgrund des § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von eins von Hundert des auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages berechnet.

Für diese öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forde­rung eine persönliche Mahnung schriftlich erforderlich, ist diese gemäß § 1 der Vollstreckungskosten­ordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz gebührenpflichtig.

Trebur, 20. Mai 2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur als Vollstreckungsbehörde
-Gemeindekasse-

Mindestmahngebühr  6 Euro

Die Gebührentabelle für die Mahngebühren wurde am 19. November 2008 durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen wie folgt geändert:

Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz:

Bis zu

250

Euro einschließlich

6

Euro

bis zu

500

Euro einschließlich

11

Euro

bis zu

1000

Euro einschließlich

15

Euro

bis zu

5000

Euro einschließlich

25

Euro

bis zu

10000

Euro einschließlich

30

Euro

bis zu

100000

Euro einschließlich

50

Euro

bis zu

1000000

Euro einschließlich

100

Euro

bis zu

10000000

Euro einschließlich

200

Euro

über

10000000

Euro

300

Euro

Die Gebührenschuld für die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben an den säumigen Zahlungspflichtigen zur Post gegeben wird.

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