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Schiedsperson für das Schiedsamt Geinsheim

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Im Schiedsamt Geinsheim ist ab dem nächst möglichem Zeitpunkt die Stelle einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes neu zu besetzen. Die ehrenamtlich tätige Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört es, insbesondere in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) sowie in Strafdelikten, bei denen das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Das Amt der Schiedsfrau bzw. des Schiedsmannes soll daher von einer Person übernommen werden, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt ist. Für die Ernennung müssen gemäß § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) folgende persönlichen Voraussetzungen gegeben sein:

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
      geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst    
    tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste
    Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in
    der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung
    über sein Vermögen beschränkt ist.

Sollten Sie Interesse haben, freuen wir uns über Ihre schriftliche Bewerbung bis zum 07.07.2022 an den

Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur,
Fachdienst 2.1 – Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice

Herrngasse 3
65468 Trebur

Bei Fragen steht Ihnen Frau Becker im Rathaus, Zimmer 8, zur Verfügung.
Telefon 06147 208-40
E-Mail: meike.becker(at)trebur.de

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