Hintergrundbild

Bekanntmachung

Logo von Trebur

Regierungspräsidium Darmstadt, Az.: RPDA - Dez. IV/Wi 44-76 d 06/16-2019/10

Planfeststellungsverfahren für die Änderung der mit Plangenehmigung von 22.04.1999 und mit Planfeststellungsbeschluss vom 30 Juni 2008 festgelegten maximalen Abbauteufe von 22 m unter Geländeoberkante auf bis zu 37 m unter Geländeoberkante in einem Teilbereich des Quarzsand- und –kiestagebaus Kiebertsee der Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG, Trebur

Die Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG plant die Änderung des Quarzsand- und ‑kiestagebaus Trebur (Kiebertsee) in der Gemeinde Trebur, Ortsteil Geinsheim.

Der für die Änderung vorgelegte bergrechtliche Sonderbetriebsplan mit Antrag auf Änderung der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 22.04.1999 und Antrag auf Änderung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 30.06.2008 umfasst im Wesentlichen die Nachauskiesung (Vertiefung) in einem Teilbereich des Quarzsand- und ‑kiestagebaus Kiebertsee mit Anpassung des hydrologischen Monitorings. Folgende Grundstücke in der Gemeinde Trebur, Gemarkung Geinsheim sollen Inanspruch genommen werden:

Flur 12, Flurstücke 77/1 teilweise, 77/2 teilweise, 78 teilweise, 79 teilweise, 80/1 teilweise, 80/2 teilweise, 83/1 teilweise, 84/1 teilweise, 85 teilweise, 86 teilweise und 87 teilweise.

Für das oben angeführte Vorhaben „Nachauskiesung“ war nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (Bundesgesetz­blatt I Seite (S.) 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (Bundes­gesetzblatt I S. 4147), zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des hinzutretenden kumu­lierenden Vorhabens (Nachauskiesung) unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Neuaufschluss des Quarzsand- und –kiestagebaus Trebur Geinsheim (zur Zeit im Planfest­stellungsverfahren), die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen, da es sich bei der geplanten Nachauskiesung im Quarzsand- und –kiestagebau Kiebertsee und dem geplanten oben angegebenen Neuaufschluss, dessen Rahmen­betriebsplan sich zur Zeit im Planfeststellungsverfahren befindet, um kumulierende Vorhaben handelt.

Die allgemeine Vorprüfung des Regierungspräsidiums Darmstadt für das hinzutretende kumulierende Vorhaben (Nachauskiesung) hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nach­teilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen durch die Nachauskiesung nicht hervorrufen werden können und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforder­lich ist.

Das Ergebnis wurde vom 20.06.2022 bis zum 19.07.2022 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt und am 20.06.2022 im Staatsanzeiger 25 auf Seite 740 veröffentlicht.

Das Vorhaben stellt eine unwesentliche Änderung des mit oben angegebener Plangenehmigung und Planfeststellungsbeschlusses genehmigten / festgestellten Plans dar.

Durch den beantragten Planfeststellungsbeschluss werden andere behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen et cetera ersetzt werden. Ausgenommen hiervon sind wasserrechtliche Erlaubnisse.

Für das Verfahren sind gemäß § 72 Absatz 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 362), und § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung vom 16. April 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 697), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 570), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

Gemäß § 73 Absatz 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist der vorgelegte Sonderbetriebsplan in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 31.10.2022 bis 30.11.2022 (einen Monat lang) im

Rathaus Trebur
Zimmer 7
Herrngasse 3,
65468 Trebur
während der Dienstzeiten
(Montag 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr, Freitag 8.00 – 12.00 Uhr)

zur Einsicht aus.

Die Unterlagen sind in der Zeit vom

31.10.2022 bis zum 30.11.2022

zusätzlich auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt einsehbar unter
>> Veröffentlichungen und Digitales > Öffentliche Bekanntmachungen > Umweltrecht

Aufgrund der aktuellen COVlD-19-Situation wird auf die Pflicht zur Einhaltung der jeweils aktuellen Hygienevorschriften (zum Beispiel Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung der Abstandsregeln zu anderen Personen) beim Betreten der oben genannten Stellen gebeten.

Wird die Auslegung auf Grund der aktuellen COVlD-19-Situation abgebrochen, so kann eine CD-ROM, auf der die ausgelegten Unterlagen abgespeichert sind, beim Regierungs­präsidium Darmstadt, Lessingstraße 16 bis 18, 65189 Wiesbaden, schriftlich angefordert werden.

Jede bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

vom 31.10.2022 bis zum 14.12.2022

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der

Gemeinde Trebur
Zimmer 7
Herrngasse 3,
65468 Trebur

oder beim

Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Wiesbaden,
Dezernat 44 – Bergaufsicht - ,
Lessingstraße 16-18,
65189 Wiesbaden,
während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 12 und 13:30 bis 15:30 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr)

oder

schriftlich

möglich.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

In den Einwendungen sind der Name sowie die Anschrift leserlich anzugeben, damit bei Bedarf eine Benachrichtigung über den Erörterungstermin erfolgen kann und an dem Erörterungstermin teilgenommen werden kann.

Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (soge­nannte gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unter­zeichnende Person mit Name, Beruf und Anschrift in vertretender Position der übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 HVwVfG unberücksichtigt bleiben. Auch gleichförmige Einwendungen mit nicht oder unleserlich angegebenem Namen oder unleserlich angegebener Anschrift können unberücksichtigt bleiben.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum Datenschutz mit Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Internet unter https://rp-darmstadt.hessen.de im Bereich Umwelt und Energie > Bergbau > Datenschutzhinweise (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/bergbau/datenschutzhinweise).

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs­beschluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellung­nahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Frist­versäumnis gilt das im vorstehenden Absatz zu den Einwendungen Ausgeführte entspre­chend. Auf § 63 Absatz 2 und § 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie auf §§ 3 und 8 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird ergänzend verwiesen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwen­dungen erhoben haben, erörtern.

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwenderinnen und Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden.

Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwenderinnen und Einwendern und Behör­den erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmenden oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichti­gung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne sie beziehungsweise ihn verhandelt werden kann.

Ersatzweise kann statt des Erörterungstermins auch eine Online-Konsultation gemäß § 5 Absatz 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) beziehungsweise als Ersatz einer Online-Konsultation auch eine Telefon- oder Videokonferenz gem. § 5 Absatz 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Trebur, den 17.10.22

Gez.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

Online-Services