Hintergrundbild

Veranstaltungen, Anmeldung

Hinweis

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Zum 1. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten, welches den vorrübergehenden Betrieb von Gaststättengewerben neu regelt. Nach § 6 des HGastG gilt daher folgende Verfahrensweise:

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Vereinsveranstaltungen) den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes ausüben will, muss dies spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Fachdienst 2.1, Sicherheit und Ordnung (Ordnungsamt) anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt daher neuerdings für alle vorübergehenden Veranstaltungen, bei denen Speisen und/oder Getränke zum Verkauf angeboten werden. Diese Anzeige ist mit einer Gebühr i.H.v. 15 Euro verbunden. Werden mehrere Anzeigen zu einer Sammelanzeige zusammengefasst, beträgt die Gebühr ab der 2. Veranstaltung 5 Euro. Dabei ist für jede Veranstaltung ein separates Formblatt auszufüllen.

Bei Missachtung der Anzeigepflicht, muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gerechnet werden.

Je nach Veranstaltungsart müssen Sie als Veranstalter bestimmte Auflagen erfüllen. Gerne beraten wir Sie - etwa zu einem vorübergehenden Gaststättenbetrieb, Straßensperrungen etc.

Zum Online-Service

AnsprechpartnerInnen

Julia Schaffner

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Gebäude:Rathaus

Raum: 7 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-56

Telefax: 06147 3969

E-Mail: julia.schaffner(at)trebur.de

Marco Scharkopf

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Amt:Ordnungsamt

Gebäude:Rathaus

Raum: 7 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-42

Telefax: 06147 3969

E-Mail: marco.scharkopf(at)trebur.de

Zurück zur Übersicht