Spielapparatesteuer - Vergnügungssteuer
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
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Spielapparatesatzung
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Trebur
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Informationen zur Stundung und Stundungsantrag
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AnsprechpartnerInnen
Christiane Krichbaum
Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen
Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung
Amt:Stv. Gemeindekassenverwalterin / Steueramt
Gebäude:Rathaus
Raum: 22 und 25 im OG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-31
Telefax: 06147 3969
Silvia Bronner
Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen
Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung
Amt:Steueramt
Gebäude:Rathaus
Raum: 22 im OG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-18
Telefax: 06147 3969
E-Mail: silvia.bronner(at)trebur.de