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Namenserteilung von Kindern

Hinweis

Namenserteilung bei gemeinsamen Kindern von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die jeweils erforderlichen Einwilligungserklärungen sind zu beachten.

Namenserteilung durch den Ehegatten eines Elternteils: Der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so bedarf die Erteilung des Namens seiner Einwilligung; im Falle der gemeinsamen Sorge ist die Einwilligung auch dann erforderlich, wenn das Kind nicht den Namen des anderen Elternteils führt. Die jeweils erforderlichen Einwilligungserklärungen sind zu beachten.

 
 

AnsprechpartnerInnen

Melanie Bauer

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Amt:Standes- und Friedhofsamt

Gebäude:Rathaus

Raum: 6 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-43

Telefax: 06147 3969

E-Mail: melanie.bauer(at)trebur.de

Sonja Bonn

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Amt:Standes- und Friedhofsamt

Gebäude:Rathaus

Raum: 6 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-51

Telefax: 06147 3969

E-Mail: sonja.bonn(at)trebur.de

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