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Demonstrationsrecht

Hinweis

Das Recht zu demonstrieren ("Versammlungsfreiheit") wird durch Artikel 8 im Grundgesetz garantiert und durch das Versammlungsgesetz ergänzend geregelt.

Demonstrationen (das Versammlungsgesetz spricht von Versammlungen und Aufzügen) müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.

Wer sich nicht an das Versammlungsgesetz hält, also zum Beispiel bei Versammlungen oder Aufzügen gegen das Vermummungs-, Bewaffnungs- oder Uniformierungsverbot verstößt, verwirkt grundsätzlich sein Recht auf Versammlungsfreiheit und trägt zu einem unfriedlichen Ablauf der Veranstaltung bei. Unfriedliche Versammlungen oder Aufzüge können durch die Polizei aufgelöst werden.

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AnsprechpartnerInnen

Ralph Wedemeyer

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Amt:Fachbereichsleitung FB 2

Gebäude:Rathaus

Raum: 10 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-45

Telefax: 06147 3969

E-Mail: ralph.wedemeyer(at)trebur.de

Marco Scharkopf

Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt

Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice

Amt:Ordnungsamt

Gebäude:Rathaus

Raum: 7 im EG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-42

Telefax: 06147 3969

E-Mail: marco.scharkopf(at)trebur.de

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