Demonstrationsrecht
Hinweis
Das Recht zu demonstrieren ("Versammlungsfreiheit") wird durch Artikel 8 im Grundgesetz garantiert und durch das Versammlungsgesetz ergänzend geregelt.
Demonstrationen (das Versammlungsgesetz spricht von Versammlungen und Aufzügen) müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
Wer sich nicht an das Versammlungsgesetz hält, also zum Beispiel bei Versammlungen oder Aufzügen gegen das Vermummungs-, Bewaffnungs- oder Uniformierungsverbot verstößt, verwirkt grundsätzlich sein Recht auf Versammlungsfreiheit und trägt zu einem unfriedlichen Ablauf der Veranstaltung bei. Unfriedliche Versammlungen oder Aufzüge können durch die Polizei aufgelöst werden.
AnsprechpartnerInnen
Ralph Wedemeyer
Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt
Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice
Amt:Fachbereichsleitung FB 2
Gebäude:Rathaus
Raum: 10 im EG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-45
Telefax: 06147 3969
E-Mail: ralph.wedemeyer(at)trebur.de
Marco Scharkopf
Fachbereich:2 Ordnung, Bau und Umwelt
Fachdienst: 2.1 Ordnung und Bürgerservice
Amt:Ordnungsamt
Gebäude:Rathaus
Raum: 7 im EG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-42
Telefax: 06147 3969
E-Mail: marco.scharkopf(at)trebur.de