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Regierungspräsidium Darmstadt

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Öffentliche Bekanntmachung | Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG, Trebur

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG für den Neuaufschluss des Quarzsand- und –kiestagebaus Geinsheim

Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Absatz 3 Hessischem Verwaltungsverfahrensgesetz
Stand: 12.09.2023

Die Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG plant den Neuaufschluss des Quarzsand- und –kiestagebaus Geinsheim in der Gemeinde Trebur. Der Rahmen-betriebsplan umfasst im Wesentlichen
• vorbereitende Maßnahmen,
• die Gewinnung von Quarzsand und –kies über mehr als 50 Jahre über und aus dem Grundwasser auf einer Fläche von circa 79 Hektar (ha) unter Herstellung eines circa 48 ha großen Sees,
• Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage,
• Errichtung und Betrieb einer Zufahrt zur L 3094,
• Anlage eines bis zu 14 Meter hohen Schutzwalles,
• Bau und Betrieb einer Spülleitung von der oben angegebenen Aufbereitungsanlage mit Querung der L 3094 zu dem Quarzsand- und –kiestagebau Kiebertsee,
• Verbringen von Aufbereitungsrückständen und Abraum in den Quarzsand- und -kiestagebau Kiebertsee,
• Entnahme von Wasch- und Brauchwasser aus dem entstehenden Tagebausee und Wiedereinleitung des Waschwassers in den Tagebausee,
• Verlegung von Gräben und Wegen,
• die Durchführung naturschutzfachlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie artenschutzrechtlicher Maßnahmen, Wiedernutzbarmachung der von Gewinnung und Aufbereitung in Anspruch genommenen Flächen sowie
• Betrieb der Schiffsverladung „Kornsand“ unter Inanspruchnahme folgender Grundstücke
in der
Gemeinde Trebur,
Gemarkung Geinsheim
Flur: 7, Flurstücke 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2, 8/3, 8/4, 9, 13, 14, 15/1, 15/2, 16, 17, 18, 19 und 20
Flur: 8, Flurstücke 32, 33 teilweise (tlw.) und 34 tlw.,
Flur: 10, Flurstücke 18 tlw., 19, 20, 21, 22, 23/1 tlw., 24 tlw., 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39 tlw., 42 tlw., 43, 44, 45/1 tlw., 46, 47, 48, 50,
Flur: 11, Flurstücke 9/1 tlw., 10/1 tlw., 15/1, 16/1, 17, 18, 19, 20, 21, 22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51/1 tlw., 54/3, 55, 56, 57, 58, 59, 60 tlw., 61 tlw., 62 tlw., 63 tlw., 64 tlw., 65 tlw., 67, 68/1, 68/2, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 85 tlw., 86 tlw., 93, 97/1, 97/2 und 98/1 tlw.,
Flur: 12, Flurstücke 54 tlw., 74 tlw., 75/1 tlw., 76, 77/1, 80/1, 81, 82, 83/1und 84/1,
Flur: 18, Flurstücke 20/1, 21/1, 27/3 tlw., 27/4 tlw. und 27/5.

Für dieses Vorhaben war und ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, so dass nach § 52 Absatz 2a des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (Bundes-gesetzblatt (BGBl.) I Seite (S.) 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer (Nr.) 88) die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen war und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren mit UVP ist gemäß § 171a Nr. 1 BBergG aktuelle Fassung nach der Fassung des Bundesberggesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, da das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung des BBergG vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde. § 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den Sco-ping-Termin. Der Scoping-Termin wurde am 31. Mai 2011 durchgeführt.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477, 478), und § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697), geändert durch Verord-nung vom 14. Oktober 2013 (GVBl. I S. 570), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

Gemäß § 73 Absatz 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunter-lagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.

Der Rahmenbetriebsplan insbesondere einschließlich Plänen, Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht), hydrogeologischen Gutachten, Fachbeitrag Wasserrahmen-richtlinie, Gutachten zu Emissionen und Immissionen, Verkehrsgutachten, naturschutz- und artenschutzfachlichen Unterlagen und Angaben zur zulassungsbezogenen Gesamtabwä-gungen liegen mit der Niederschrift über den Scopingtermin am 31.05.2011 und den bisher eingegangenen letzten Stellungnahmen der Beteiligten in

Gemeinde Trebur, Rathaus, Herrengasse 3, 65468 Trebur, Zimmer 8
Stadt Riedstadt, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt, Zimmer 102
Kreisstadt Groß-Gerau, Stadthaus, Amt für Stadtplanung und Bauverwaltung, Am Marktplatz 1, 64521 Groß-Gerau, Zimmer 2.13
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, Zimmer C 209/C 210, 2. Obergeschoss im Dienstgebäude „Castello“
vom
09.10.2023 bis 08.11.2023 (einen Monat lang) jeweils während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht aus.

Mit Beginn und für die Dauer der Auslegung bei den oben genannten Städten / Gemeindeverwaltungen Trebur, Riedstadt, Groß-Gerau und der Verbandsgemeinde Rhein-Selz sind der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen gemäß § 27a HVwVfG auch unter https://rp-darmstadt.hessen.de unter > Veröffentlichungen und Digitales > Öffentliche Bekanntmachungen > Umweltrecht (Direktlink: https://rp-darmstadt.hessen.de/Veroeffentlichungen-und-Digitales/Oeffentliche-Bekanntmachungen/Umweltrecht) digital einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 HVwVfG).
Jede beziehungsweise jeder, deren / dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
vom 09.10.2023 bis zum 22.11.2023, maßgeblich ist hierbei der Tag des Eingangs, schriftlich oder während der jeweils üblichen Dienstzeiten zur Niederschrift bei
der Gemeinde Trebur,
der Stadt Riedstadt,
der Kreisstadt Groß-Gerau,
der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz oder beim
Regierungspräsidium Darmstadt
, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Dezernat 44 - Bergaufsicht -, Kreuzberger Ring 17a + b, 65205 Wiesbaden (um den Zugang zum Gebäude sicherzustellen, wird um telefonische Voran-meldung unter der Nummer 0611 3309 2605 gebeten)
Einwendungen gegen den Plan erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Folge bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur für das Verwaltungs-verfahren gilt, nicht aber in etwaigen Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Planfeststel-lungsbeschluss (§ 7 Absatz 4 und 6 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umwelt-angelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG)).

Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.

E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schrift-formerfordernis nicht. Einwendungen über Elektronische Gerichts- und Verwaltungspost-fach (EGVP) erfüllen das Schriftformerfordernis. Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach einer Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbe-schluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben (§ 73 Absatz 4 S. 5 HVwVfG). Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Fristversäumnis gilt das in den vorstehenden Absätzen zu den Einwendungen Ausgeführte entsprechend.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und Verbände zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwen-dungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Die Anhörungs-behörde kann jedoch in Sonderfällen auch auf die Erörterung verzichten. Der Erörterungs-termin ist nicht öffentlich.

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt. In den übrigen Fällen wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht; die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung (das heißt Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird).
Bei Ausbleiben einer / eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann ohne sie / ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten ist möglich.

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt / Bergaufsicht zu geben ist.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (das Regierungspräsidium Darmstadt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen (Planfeststellungs-beschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahren werden unter anderem auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Dies beinhaltet die Weitergabe der Stellungnahmen an Fachbehörden und die Antrag-stellerin. Daher werden auch Datenschutzhinweise mit Informationen nach der Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und im Internet bereitgestellt.

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Aktenzeichen: RPDA - Dez. IV/Wi 44-76 d 06/35-2019/2
Wiesbaden, den 12.09.2023

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