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Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorentwürfen zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Drogeriefachmarkt Trebur“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Das Bild zeigt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Bauleitplanung Trebur

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Drogeriefachmarkt Trebur“ sowie Änderung des Flächennutzungsplans (Bereich Vorhabenbezogener Bebauungs-plan „Sondergebiet Drogeriefachmarkt Trebur“)

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorentwürfen gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat in ihrer Sitzung am 30.01.2026 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Drogeriefachmarkt Trebur“ sowie den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans (Bereich vorhabenbezogener Bebauungsplan Trebur "Sondergebiet Drogeriefachmarkt Trebur“) beschlossen. Außerdem wurde beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Unterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplans können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, den 16.02.2026 bis einschließlich Dienstag, den 17.03.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in dieser Zeit während der allgemeinen Dienststunden im Rat-haus Trebur, Bauamt, Zimmer 14 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur aus.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu den Zielen und Zwecken der Planung und zu den Vorentwürfen beim Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur schriftlich (auch per E-Mail: gemeinde(at)trebur.de) oder mündlich zu Protokoll gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Das Büro Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt ist mit der Auswertung der Stellungnahmen beauftragt. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Trebur und das o. g. Büro Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der Gemeinde Trebur und dem o. g. Büro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Trebur und dem o. g. Büro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Flächennutzungs-planänderung umfasst in der Flur 30 der Gemarkung Trebur, die Flurstück 14/6 (tlw.) und 32 (tlw.).

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplans

Um die Nahversorgungssituation in der Gemeinde Trebur weiter zu verbessern, soll im Plangebiet ein Drogeriefachmarkt in Form einer Rossmann-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 755 m² mit den dafür erforderlichen Stellplätzen errichtet werden.

Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke vom Eigentümer ausgeht, der ein konkretes Vorha-ben verwirklichen möchte, wird das erforderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB herbeigeführt.

Da vorhabenbezogen mit dem Drogeriefachmarkt nur eine Nutzung im Plangebiet geplant ist, ist hier die Ausweisung eines „Sonstigen Sondergebietes Einzelhandel“ erforderlich.
Um die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, die Einzelhandelsflächen zu erweitern.

Ergänzender Hinweis

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung) und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen der Veröffentlichung können ebenfalls Stellungnahmen von jedermann zum Bebauungsplan vorgebracht werden.

Trebur, den
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur
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Engel –
Bürgermeister