Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) für Unternehmen und öffentlicher Verwaltungen, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet sind, wird das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, in Einklang gebracht.
Auch die Gemeinde Trebur hat dieses Gesetz ernst genommen und die Möglichkeit geschaffen, dass unsere Beschäftigten und Partner Hinweise zu Missständen geben können und dabei maximal geschützt werden. Dies wird laut Gesetz in Form einer „internen Meldestelle“ vorgeschrieben.
Die Gemeinde Trebur hat die interne Meldestelle für Hinweise so aufgebaut, dass sie möglichst hohe Anonymität für die Hinweisgeber wahrt und diese daher an einen externen Dienstleister zur Betreuung gegeben.
Dieser externe Dienstleister, unser Datenschutzbeauftragter, die DSBOK GmbH, stellt ein Hinweisgeberportal zur Verfügung. Ihre Daten werden auf Basis des Art. 6, Abs. 1 DSGVO verarbeitet, vertraulich behandelt und nicht weitergegeben. Die Gemeinde Trebur erhält von der DSBOK GmbH lediglich Maßnahmenvorschläge auf Basis des Hinweises, aber nie den Namen oder die Kontaktdaten.
Mit der DSBOK GmbH wurde ein Dienstvertrag abgeschlossen, in dem alle datenschutzrechtlich relevanten Schutzmaßnahmen festgehalten sind.
Eine Meldung (Whistleblowing) sollte erfolgen, wenn Sie ethische oder Regelkonforme Bedenken haben.
Das Hinweisgeberportal ist nicht für die Meldung von Beschwerden gedacht.
Hinweise können Sie unter dem Link https://gemeinde-trebur.hinweis.digital/ geben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html