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Bauleitplanung Trebur

Auf diesem Bild ist eine Planzeichnung des Bebauungsplanes Astheimer Straße

1. Änderung des Bebauungsplans „Astheimer Straße“

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB und § 13a (1) BauGB (beschleunigtes Verfahren)
Die Gemeindevertretung hat am 18.11.2022 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a (1) BauGB i. V. m. § 2 (1) BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Astheimer Straße“, den Beschluss über den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB gefasst.

Aus der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB haben sich wesentliche Änderungen für den Bebauungsplanentwurf ergeben, die eine Änderung des Entwurfs erforderlich, so dass eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a (3) BauGB notwendig wird. Die Gemeindevertretung hat am 02.06.2023 den zweiten Entwurf sowie die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB beschlossen.

Gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans haben sich folgende Änderungen ergebe:

Zeichnerische Festsetzungen:

  • Änderung des Geltungsbereichs: Aufnahme der öffentlichen Verkehrsfläche
  • Festsetzung des Fuß- und Radweges
  • Festsetzung des Zufahrtsbereichs Gemeinbedarfsfläche
  • Korrektur Lage der Gas-Leitung
  • Anpassung max. zulässiger Grundfläche Gemeinbedarfsfläche Zweckbestimmung „Feuerwehr“

Aufnahme von Hinweisen

  • Versickerung von Niederschlagswasser
  • Kampfmittel
  • Brandschutz

Zusätzlich wurden Ergänzungen in die Begründung zu den Themen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Anbindung der Fläche an den ÖPNV sowie Fuß- und Radverkehr, Ergebnisse eines Verkehrsgutachtens sowie zur Versorgung aufgenommen.

Die Änderungen sind in den Bebauungsplanunterlagen durch rote Umrandungen (Planzeichnung) bzw. blaue Schrift (Textfestsetzungen und Begründung) kenntlich gemacht. Gemäß § 4a (3) Satz 2 BauGB sind Stellungnahmen nur zu den gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans geänderten oder ergänzten Teilen abzugeben.

Anlass und Ziel des Bebauungsplans
Anlass der Bebauungsplanänderung stellt insbesondere das Ziel der Gemeinde zur Schaffung eines öffentlichen Parkplatzes dar, welcher der Aufnahme des ruhenden Verkehrs insbesondere im Sommerhalbjahr in Zusammenhang mit dem Freibad dienen soll. Da hierfür Fläche des geplanten Astroparks in Anspruch genommen werden soll, sind entsprechend weitere Änderungen erforderlich, um eine Realisierung des Astroparks weiterhin zu gewährleisten.

Darüber hinaus ist es Ziel, die Festsetzungen an geänderte Rahmenbedingungen (Verlegung der Ortsdurchfahrt, welche nun eine Erschließung der Gemeinbedarfsfläche über die Astheimer Straße erlaubt) sowie konkrete Planungen anzupassen (Anpassung der Zweckbestimmung in „Feuerwehr“).

Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 10/1 vollständig sowie 12/2, 17 teilweise sowie 33/1 teilweise (Astheimer Straße/L 3040) in der Flur 3, Gemarkung Trebur und kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.

Der zweite Entwurf der Bebauungsplan liegt zusammen mit der Begründung für die Dauer von 30 Tagen in der Zeit vom Montag, den 26.06.2023 bis Mittwoch, den 26.07.2023 im Rathaus Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur, Bauamt in Zimmer 14 zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden des Publikumsverkehrs aus.

Zusätzlich werden die Planunterlagen im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und können über diese abgerufen und eingesehen werden.

Während der Auslegung können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans in schriftlicher Form an den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dies kann auch per Mail über die E-Mailadresse gemeinde(at)trebur.de erfolgen. Ebenso können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift gegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig innerhalb der Frist abgegebenen Stellungnahmen gemäß § 4a (6) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung), da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt.

Die Plangebietsgröße beträgt vorliegend ca. 13.000 m². Damit wird bereits der Schwellenwert von 20.000 m² (§ 13a (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB) weit unterschritten, so dass bereits aufgrund der Plangebietsgröße eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB möglich ist. Berücksichtigt man die festgesetzten maximal zulässigen Grundflächen je Baugebiet sowie die mögliche Versiegelung des Parkplatzes ergibt sich im Plangebiet eine zulässige Grundfläche von ca. 9.200 m². Durch diese zulässige Grundfläche wird der Schwellenwert von 20.000 m² ebenfalls weit unterschritten.

Im Rahmen des beschleunigten Verfahren wird von der der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a, von der Angabe welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) BauGB und § 10a (1) BauGB abgesehen (vgl. § 13a (2) BauGB i. V. m. § 13 (3) BauGB).

Es ist nicht mit Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und der Schutzzwecken von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiet) durch die vorliegende Planung zu rechnen (vgl. § 1 (6) Nr. 7b BauGB).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem hessischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflicht bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welche mit ausliegt.

Trebur, den 12.06.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur
Jochen Engel
Bürgermeister

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