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Bauleitplanung Trebur

Bauleitplanung Trebur

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Niersteiner Straße 8“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 06.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Niersteiner Straße 8“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Flur 2, der Gemarkung Hessenaue (Trebur) die Flurstücke Nr. 10 und Nr. 13/2 (Niersteiner Straße) (jeweils teilweise).

Der Bebauungsplan „Niersteiner Straße 8“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Trebur, Bauamt, Zimmer 13 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur und auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Die Zusammenfassende Erklärung enthält folgende Angaben:

  • Die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
  • Aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Trebur

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