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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) in der derzeit gültigen Fassung, ergeht folgende Verfügung:

Abweichend des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten der Verkaufsstellen in Trebur aus Anlass des

GVT-Frühshoppen am Sonntag, 1. Mai 2022

und

„Spass uff de Gass“ am Sonntag, 18. Septemner 2022

beschränkt auf den Ortsteil Trebur freigegeben. Die Öffnungszeiten an diesen Tagen dürfen sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und müssen spätestens um 20 Uhr enden. Weiterhin sollten die Öffnungszeiten außerhalb des Hauptgottesdienstes liegen.

Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in den Treburer Nachrichten in Kraft.

Trebur, den 29.03.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

gez. Jochen Engel
Bürgermeister

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