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Öffentliche Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Änderung des Flächennut-zungsplanes der Gemeinde Trebur (Bereich Bebauungsplan „Niersteiner Straße 8“)

Öffentliche Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Änderung des Flächennut-zungsplanes der Gemeinde Trebur (Bereich Bebauungsplan „Niersteiner Straße 8“)

Die am 06.04.2022 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trebur (Bereich Bebauungsplan „Niersteiner Straße 8“) ist dem Regierungspräsidium in Darmstadt am 11.05.2022 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt worden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die Flächennutzungsplanänderung und das Planaufstellungsverfahren geprüft und mit Verfügung vom 09.06.2022 - Aktenzeichen RPDA - Dez. III 31.2-61 d 02.07/2-2021/4 nach § 6 Abs. 4 BauGB genehmigt.

Die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Trebur wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Trebur kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Trebur, Bauamt, Zimmer 13 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur und auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Die Zusammenfassende Erklärung enthält folgende Angaben:

  • Die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden.
  • Aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Trebur

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