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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Trebur über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Trebur - Ortskern“

Paragrafen-Zeichen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat in ihrer Sitzung am 28.03.2025 die Sanierungssatzung „Trebur-Ortskern“ beschlossen.

Die Sanierungssatzung inklusive Anlage können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Trebur, Rathaus Trebur, Zimmer 14 (Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur und auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 143 Abs. 1 BauGB in Kraft.

Gemäß § 142 Abs. 3 wurde der Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB)

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur