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Bauleitplanung Trebur-Hessenaue

Das Bild zeigt die Planurkunde des Bebauungsplans Feldstraße - Wohne am See

Bebauungsplan „Feldstraße - Wohnen am See“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat in ihrer Sitzung am 15.07.2022 den Bebauungsplan „Feldstraße-Wohnen am See“, Ortsteil Hessenaue, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO, HWG), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feldstraße-Wohnen am See“ liegt südöstlich der Ortslage Hessenaue, direkt an der Feldstraße. Das Flurstück 4/1 in der Gemarkung Hessenaue wird von einem See dominiert und misst insgesamt eine Fläche von 14.889 m².

Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Trebur, Rathaus Trebur, Zimmer 14 (Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur und auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeiten potentieller Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich durch den Entschädigungsberechtigten beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, sofern die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 44 Abs. 4 BauGB), herbeigeführt wird.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Trebur

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