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Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes der Gemeinde Trebur

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Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes der Gemeinde Trebur über eine temporäre Anleinpflicht von Hunden im Bereich des Rheinwinterdeiches zum Schutze des Wildtierbestandes vor dem Hintergrund der aktuellen Hochwasser-Situation in der Gemeinde Trebur.

Gemäß § 9, Abs.2 Nr.2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze des Wildtierbestandes im Bereich des Rheinwinterdeiches:

  1. Aufgrund des derzeitigen Hochwassers und zum Schutze des Wildtierbestandes wird mit sofortiger Wirkung das Führen von Hunden ohne Leine in den Gemarkungen Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur im Bereich des Rheinwinterdeiches inklusive Deichverteidigungsweg und des Rheins untersagt. Daher ist es verboten, Hunde in diesem Bereich unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
  2. Es wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Begründung:

Zu 1.

Es ist zu beobachten, dass sich Wild auf die bislang verschonten Bereiche entlang der Hochwasserschutz-Anlagen im Gemeindegebiet zurückzieht. Ein solcher Aufenthalt bedeutet für das betroffene Wild bereits eine hohe Stressbelastung.

In dieser Situation ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Ermessensausübung ein ausdrückliches Gebot zum Anleinen von Hunden in der freien Landschaft zu erlassen, um damit ggf. weiteren Beunruhigungen des Wildes durch unangeleinte Hunde vorzubeugen. Somit soll insbesondere verhindert werden, dass durch unangeleinte Hunde aufgescheuchtes Wild in Panik zurück in die überschwemmten Gebiete flüchtet und dort ertrinkt. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Gefahr für den Wildbestand ist das angeordnete Anleingebot verhältnismäßig. Es beeinträchtigt, insbesondere, da es nur temporär ist und es auch diverse Ausweichmöglichkeiten im Gemeindegebiet gibt, nur im geringen Maße die Interessen an einer artgerechten Hundehaltung.

Zu 2.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da in der Gesamtschau der Schutz des Wildbestandes im Sinne des § 1 Absatz 3 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz vor den Interessen der Hundehalter und Hundehalterinnen am Freilauf ihrer Tiere überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Trebur, den 04.06.2024

gez. Jochen Engel
Bürgermeister