Der Gemeindevorstand als Umlegungsstelle der Gemeinde Trebur hat in seiner Sitzung am 25.02.2026 gemäß § 47 des Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens beschlossen.
Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung:
„Gewerbegebiet Am Bessheimer Weg“
Das Umlegungsgebiet umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung: Trebur
Flur 1: Flurstücke 745, 746, 747, 748/1, 771, 1196/4, 1229, 1230/2, 1230;
Flur 23: Flurstücke 66/5, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138/1;
Flur 24: Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6/2, 7/2, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1, 86/6, 86/7
Ziel der Umlegung ist die Neuordnung bestehender Grundstücke zur Umsetzung der städtebaulichen Planung eines Gewerbegebietes (Bebauungsplan Gewerbegebiet „Am Bessheimer Weg“), die Schaffung sinnvoll zugeschnittener und bebaubarer Grundstücke sowie die Bereitstellung von Flächen für öffentliche Verkehrswege, Grünfläche sowie Ver- und Entsorgungsanlagen.
Mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses treten die Rechtswirkungen der §§ 51 ff. BauGB ein. Insbesondere dürfen von diesem Zeitpunkt an:
- Grundstücke nur mit Genehmigung der Umlegungsstelle geteilt oder belastet werden,
- bauliche oder sonstige wertsteigernde Veränderungen nur mit Genehmigung vorgenommen werden.
Die Inhaber eines im Grundbuch nicht eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt, werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Trebur, dem Gemeindevorstand, Herrngasse 3, 65468 Trebur, per Mail: gemeindevorstand(at)tebur.de, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Gemeindevorstand gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Der Inhaber eines im vorherigen Absatz bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 50 BauGB).
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis liegen bei der Umlegungsstelle während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Trebur.
Trebur, den 14.04.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur




