B E K A N N T M A C H U N G
Nachstehender Beschluss des Gemeindevorstandes als Umlegungsstelle vom 25.02.2026 über die Umlegung der Grundstücke im Gebiet „Am Bessheimer Weg„(Umlegungsbeschluss) wird hiermit bekanntgemacht.
UMLEGUNGSBESCHLUSS
Nachdem durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.09.2022 die Umlegung für das Gebiet „Am Bessheimer Weg„ angeordnet worden ist, wird gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) für die Grundstücke
Gemarkung Trebur
Flur 1 Nr. 745/1, 746/1, 747/1, 748/1, 771, 1229 und tlw. 1230/2
Flur 23 Nr. 121/1, 122/1, 123/1, 124/1, 125, 126, 132, 133, 134, 135/1, 136/1, 137
Flur 24 Nr. 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6/2, 7/2, 8, 9, 10, 11, 12, 86/6, 86/7 und tlw. 1 und 13/1
die innerhalb des Geltungsbereiches des im Entwurf vorliegenden Bebauungsplanes liegen, die Umlegung eingeleitet.
Die Grundstücke liegen nördlich der Nauheimer Straße und östlich der Oderstraße.
Mit der technischen Durchführung des Verfahrens wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur B. Eng. Felix Meyer in Groß-Zimmern beauftragt.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Umlegungsbeschluss ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe bei der Umlegungsstelle, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur schriftlich oder zur Niederschrift bei dieser Behörde zu erheben.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Abs. 1 bis 4 BauGB lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstückteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grund-stücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Öffentliche Auslegung
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis werden in der Zeit vom 13.07.2026 bis 14.08.2026 (1 Monat) im
Rathaus der Gemeinde Trebur
Herrngasse 3, Büro 14
65468 Trebur
öffentlich ausgelegt und können zu den geltenden Öffnungszeiten eingesehen werden.
Trebur, den 24.06.2026




