Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Friedhofstraße 7“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB am 17.11.2017 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Friedhofstraße 7“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Trebur in der Flur 1 die Flurstücke 587/1 und 588.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Friedhofstraße 7“ tritt mit dieser Bekannt-machung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Trebur, Fachdienst 2.2. (Bauamt), Zimmer Nr. 13 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur eingesehen werden.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des in § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Trebur, 08.12.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur