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Bauleitplanung Trebur: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Nutzungen im Außenbereich Teilbereiche Gemarkungen Trebur und Astheim“

Bebauungsplan "Nutzungen im Außenbereich" Plangebiet

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 17.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nutzungen im Außenbereich Teilbereiche Gemarkungen Trebur und Astheim“ als Satzung beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 4 Teilbereiche:

Teilbereich 1: Gemarkung Trebur, Flur 27, Flurstück 77 teilweise.

Teilbereich 2: Gemarkung Astheim, Flur 1, Flurstück 492/2.

Teilbereich 3: Gemarkung Astheim, Flur 6, Flurstücke, 71, 72, 73, 74/1, 74/2 und 75.

Teilbereich 4: Gemarkung Astheim, Flur 1, Flurstücke, 300/2, 301, 302, 303, 304, 305, 307, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316/1, 317/1, 318, 319, 320/1, 320/2, 321, 322, 323, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332. 

Der Bebauungsplan „Nutzungen im Außenbereich Teilbereiche Gemarkungen Trebur und
Astheim“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Bekanntmachung in den Treburer Nachrichten am 08.10.2021 in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Trebur, Bauamt, Zimmer 14 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur und auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Die Zusammenfassende Erklärung enthält folgende Angaben:

  • Die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
  • Aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Trebur, den 08.10.2021a

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Trebur

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