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Ausscheiden und Nachrücken von Gemeindevertretern

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Herr Michael Spach, Carlo-Mierendorff-Straße 28, 65468 Trebur hat durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur verzichtet.

Gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) habe ich das Ausscheiden von Herrn Spach aus der Gemeindevertretung der GemeindeTrebur festgestellt.

Entsprechend des Wahlvorschlages der Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) ist Herr Uwe Krumb, Lahnstraße 10, 65468 Trebur mit Wirkung vom 08.06.2022 als Gemeindevertreter in die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur nachgerückt.

Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§25 (1) KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur einzureichen.

Innerhalb der Einspruchsfrist ist der Einspruch im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 (2) KWG).

Trebur, 08.06.2022
Bernhard Wambold
Wahlleiter der Gemeinde Trebur

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