Frau Silke Schwinn, Fischergasse 1a, 65468 Trebur hat durch schriftliche Erklärung auf ihr Mandat als Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur verzichtet.
Gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) habe ich das Ausscheiden von Frau Silke Schwinn aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur festgestellt.
Entsprechend des Wahlvorschlages der Freien Wähler Trebur e.V. (FWT) ist Herr Karl-Heinz Schad, Krummgasse 2, 65468 Trebur mit Wirkung vom 17.04.2026 als Gemeindevertreter in die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur nachgerückt.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§25 (1) KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur einzureichen.
Innerhalb der Einspruchsfrist ist der Einspruch im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend
gemacht werden (§ 25 (2) KWG).
Trebur, 17.04.2026
Bernhard Wambold,
Wahlleiter der Gemeinde Trebur




