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Amtliche Bekanntmachung Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

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Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und die Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren zu unterrichten. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe ihrer/seiner Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen. Ohne Begründung, aber durch persönliches Erscheinen oder mit schriftlichem Antrag, ist dies in folgenden Fällen möglich:

  • Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen die Einwohnerin oder der Einwohner nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
  • Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden dürfen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG),
  • Sperre gegenüber Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- oder Volksbegehren (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG),
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG); Anmerkung: Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf bestehen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG).

Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und ist ggf. vor Ablauf mit Antrag und Begründung zu erneuern. Die Auskunftssperre gilt für den Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war.
Zuständig für die Eintragung der Auskunfts- und Übermittlungssperren ist in Trebur der Fachdienst


Sicherheit, Ordnung und Bürgerdienste
Herrngasse 3, 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-41, 44, 48, 52
Fax: 06147 3969
E-Mail: ema(at)trebur.de

Trebur, 04. Mai 2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

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