Auf Grundlage des § 31 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde
Trebur als zuständige Gefahrenabwehrbehörde folgende
Allgemeinverfügung
1. Allen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird
untersagt, sich in der Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr in den Bereichen Berliner
Straße 14 (Am langen Stein) sowie Verneuilpark aufzuhalten. Ein „Aufhalten"
liegt vor, wenn eine Person an einem bestimmten Ort tatsächlich verweilt, Ein
lediglich flüchtiges oder zufälliges Passieren genügt hierfür nicht. Die genaue
Lage ergibt sich aus den derAllgemeinverfügung anliegenden Flächenpläne,
2. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht,
wenn die betroffene Person von einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person begleitet wird,
wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Aufenthalt im Einzelfall
vorliegt.
3. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden
Tag als bekanntgegeben und gilt vorerst befristet bis einschließlich 18, Oktober
2026.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
II. Begründung
Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eineAllgemeinverfügung im Sinne
des § 35 HVwVfG, da sie sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
Personenkreis richtet und das Betreten sowie den Aufenthalt in einem räumlich
abgegrenzten Bereich regelt.
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 31 Abs. 1 HSOG. Danach können die
Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden zur Abwehr einer Gefahr eine Person
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
Ortes verbieten.
Vorliegend richtet sich die Verfügung an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten Personenkreis, nämlich an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor,
In den Bereichen Berliner Straße 14 (Am langen Stein) und Verneuilpark ist es im
Zeitraum seit April 2026 wiederholt insbesondere in den Nachtstunden zwischen 00:00
Uhr und 6:00 Uhr, zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen,
Nach den Feststellungen der Ordnungsbehörda der zuständigen Polizeidienststelle
sowie aufgrund eingegangener Beschwerden aus der Anwohnerschaft und
Meldungen von Gewerbetreibenden halten sich dort regelmäßig Gruppen von
Jugendlichen auf, die durch lautstarkes Verhalten, das gezielte Hochdrehen von
Rollern oder vergleichbaren Fahrzeugen, nächtliche Ruhestörungen sowie weitere
Vorfälle wie Vermüllung, Sachbeschädigungen, Ladendiebstähle und aggressives
Verhalten auffallen. Die Vorfälle sind nach Ort, Zeit und Art gehäuft aufgetreten und
haben sich in den erfassten Bereichen verfestigt.
Aufgrund dieser Tatsachen besteht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung. Betroffen sind insbesondere die Nachtruhe der Anwohnerschaft, das
Eigentum der Betroffenen und die geordnete Nutzung des öffentlichen Raums. Die
Gefahrenprognose stützt sich auf dokumentierte Vorfälle, Beschwerden und eigene
Feststellungen der zuständigen Stellen und damit auf eine tragfähige
Tatsachengrundlage, nicht lediglich auf Vermutungen.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Die Auswahl des Adressatenkreises beruht nicht auf einer
pauschalen Betrachtung des Alters, sondern auf den Erkenntnissen der
Ordnungsbehörde und der Polizei, wonach die festgestellten nächtlichen Störungen
in den betroffenen Bereichen maßgeblich von Personen ausgehen, die das 16,
Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. von dieser Gruppe mitgetragen werden,
Die Maßnahme knüpft damit an eine konkret festgestellte, wiederkehrende
Störungslage an und ist räumlich auf deren Schwerpunkte beschränkt.
Die zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist sachlich
gerechtfertigt, weil sich die Störungen gerade in diesen Nachtstunden verdichten. Die
Maßnahme ist damit auch zeitlich auf den Schwerpunkt der Gefahrenlage
beschränkt.
Die Verfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, weitere
nächtliche Störungen zu verhindern oder zu verringern. Mildere Mittel, insbesondere
mündliche Ansprachen, verstärkte Kontrollen, Gespräche mit Jugendlichen und
Sorgeberechtigten, Einbindung von Polizei und Jugendförderung haben die
Störungslage nicht nachhaltig beseitigt. Vor Erlass der Verfügung wurden mehrfach
Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen, wiederholte Präsenzkontrollen des
Ordnungsamts, polizeiliche Kontrollen zu den maßgeblichen Nachtzeiten,
Kontaktaufnahmen zu Sorgeberechtigten sowie Abstimmungen mit der
Jugendförderung durchgeführt.
Die Verfügung ist auch angemessen, weil sie nur einen räumlich begrenzten Bereich,
nur den Zeitraum von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr und nur Personen, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erfasst, Das öffentliche Interesse am Schutz der
Nachtruhe und der öffentlichen Sicherheit überwiegt das Interesse der Betroffenen an
einem Aufenthalt in den betroffenen Bereichen während dieser Nachtstunden.
Die Verfügung wird vorerst befristet bis einschließlich 18. Oktober 2026 erlassen. Die
Befristung stellt sicher, dass der Eingriff zeitlich auf den derzeit prognostizierten und
überprüfbaren Zeitraum der Gefahrenlage begrenzt bleibt. Eine Verlängerung bleibt
vorbehalten,
Unter Berücksichtigung all dessen ist die getroffene Anordnung geeignet, erforderlich,
angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den genannten Bereichen entgegenzuwirken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen
öffentlichen Interesse (§ 80 Absatz 3 VwGO), weil es angesichts der festgestellten
fortdauernden und wiederkehrenden nächtlichen Störungen nicht vertretbar ist die
Durchsetzung der Verfügung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens
aufzuschieben. Anderenfalls würden die Beeinträchtigungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in den Bereichen Berliner Straße 14 (Am langen Stein) und
Verneuilpark fortbestehen und sich weiter verfestigen. Insbesondere wäre die
Nachtruhe derAnwohnerschaft sowie die ungestörte Nutzung des öffentlichen Raums
weiterhin beeinträchtigt.
Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widersprach gegen diese
Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung,
III. Hinweise
Die Einhaltung des Aufenthaltsverbots wird überwacht, Zuwiderhandlungen gegen
diese Allgemeinverfügung können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
ordnungsrechtlich durchgesetzt werden. Im Falle einer Missachtung können
insbesondere weitere polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zu
unmittelbarem Zwang in Betracht kommen.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der
Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) als bekannt gegeben (§ 41 Absatz
4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Veröffentlichung im
Gemeindespiegel erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz,
schriftformersetzend nach § 3a Abs, 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 9a Absatz 5
Onlinezugangsgesetz oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Trebur,
Herrngasse 3,
65468 Trebur
zu erheben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim zuständigen
Verewaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Trebur, den 10.08.2026
Bürgermeister Jochen Engel




