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Bauleitplanung, Trebur-Astheim: Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Astheim“, 4. Änderung

Das Logo der Gemeinde Trebur zeigt 4 Farbbalken Blau, Orange, Rot und Grün unterbrochen durch den Schriftzug "Gemeinde Trebur"
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Astheim“, 4. Änderung; Plangebiet

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 28.05.2021 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Astheim“ – 4. Änderung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungebreich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 436 und 437/1 in der Flur 2, Gemarkung Astheim (Trebur).

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Astheim“ – 4. Änderung tritt mit der vorliegenden Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur, Bauamt in Zimmer 14 während der allgemeinen Dienststunden des Publikumsverkehrs aus.

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist das Rathaus voraussichtlich zunächst weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen, so dass zur Einsichtnahme in die rechtskräftigen Planunterlagen darum gebeten wird, vorab einen Termin zu vereinbaren, um Zutritt zum Rathaus zu erhalten. Zur Terminvereinbarung melden Sie sich bitte bei der Mitarbeiterin des Bauamtes Frau Ayla Adams (Tel.: 06147-208 22, ayla.adams(at)trebur.de).

Darüber hinaus werden die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans gemäß § 10a (2) BauGB auf der Internetseite der Gemeinde (https://trebur.de/leben-in-trebur/amtliche-bekanntmachungen.html) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und können über diese abgerufen und eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 (3) Satz 2 nur dann beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind. Erfolgt die Geltendmachung nicht wie zuvor beschrieben und innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung, werden die Verletzungen unbeachtlich.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeiten potentieller Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich durch den Entschädigungsberechtigten beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, sofern die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 44 (4) BauGB), herbeigeführt wird.

 

Trebur, den 28.05.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

Jochen Engel

Bürgermeister

 

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