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Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Gemeinde Trebur

Paragrafen-Zeichen

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBI. IS. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBI. l S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBI. S 640), erlässt der
Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur folgende Rechtsverordnung:

Artikel 1
Der § 2 Abs. 1 Beförderungsentgelte wird wie folgt geändert:

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.
1. Der Grundpreis beträgt 3,50 €
2. Der Fahrpreis pro km 2,20 €
3. Wartezeit pro Stunde 30,00 €
(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten). Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede
Zeiteinheit von 15 Sek. 0,10 €)
4. Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

Der § 3 Zuschläge wird wie folgt geändert:

Die Beförderung von Kleingepäck bis 50 kg ist frei.

Für Sperriges Gepäck und Gepäck über 50 kg wird ein Zuschlag von 0,50 €, für lebende Tiere (Blindenführerhunde sind frei) je Tier, ein Zuschlag von 0,50 €, erhoben.

Für die Beförderung von mehr als 4 Personen in einem Fahrzeug (Großraumtaxi ab 7 Sitzplätze) ist ein Großwagenzuschlag von 7,00 € zu erheben.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Trebur, den 25.07.2022

Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur


Jochen Engel
Bürgermeister

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