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Bauleitplanung Trebur

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Am Bessheimer Weg“ - Planzeichnung zum Vorentwurf

Bebauungsplan Gewerbegebiet Trebur „Am Bessheimer Weg“

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur hat in ihrer Sitzung am 15.07.2022 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Trebur „Am Bessheimer Weg“ gefasst und in ihrer Sitzung am 16.12.2022 den Vorentwurf mit geändertem Geltungsbereich beschlossen außerdem wurde beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Unterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes können gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG in der Zeit von Montag, 16. Januar 2023 bis einschließlich Freitag, 10. Februar 2023 auf der Internetseite der Gemeinde Trebur (www.trebur.de) sowie über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in dieser Zeit während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Trebur, Bauamt, Zimmer 14 (im Erdgeschoss), Herrngasse 3, 65468 Trebur aus.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Zielen und Zwecken der Planung und zum Vorentwurf beim Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur schriftlich (auch per E-Mail: gemeinde@trebur.de) oder mündlich zu Protokoll gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Das Büro Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt ist mit der Auswertung der Stellungnahmen beauftragt. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Trebur und das o.g. Büro Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der Gemeinde Trebur und dem o.g. Büro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Trebur und dem o.g. Büro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke:
Flur 1: Flurstücke 745 tlw., 771 tlw., 1229 und 1230/2 tlw.
Flur 23: Flurstücke 120/2, 121, 137 und 138/1 jeweils tlw.
Flur 24: Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6/2, 7/2, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1 tlw., 86/6 und 86/7

Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Aufgrund des weiterhin bestehenden Bedarfs und der hohen Nachfrage an Gewerbeflächen, möchte die Gemeinde entsprechende Grundstücke für Gewerbetreibende entwickeln und vorhalten. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) sind die Flächen bereits als gewerbliche Bauflächen dargestellt, so dass eine positive Entscheidung über die künftig vorgesehene Bodennutzung bereits auf dieser Planungsebene getroffen ist.

Aus den zuvor genannten Gründen sieht die Gemeinde die Planung und Entwicklung einer Gewerbegebietserweiterung und somit die Bereitstellung von gewerblichem Bauland vor. Zur Umsetzung einer Planung in verbindliches Baurecht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Um eine weitere Belastung des östlich gelegenen Wohngebietes zu vermeiden und keinen zusätzlichen Verkehr innerhalb des Ortsgebietes zu genieren, soll bis zur Entscheidung über die Umgehungsstraße ein verkehrlicher Anschluss des Gebietes über die L 3040 außerhalb der Ortslage über den bisherigen Feldweg von Süden vorgesehen und hergestellt werden.

Ergänzender Hinweis
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können ebenfalls Stellungnahmen von jedermann zum Bebauungsplan vorgebracht werden. 

Trebur, den

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

Engel
Bürgermeister

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