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Bauleitplanung Trebur-Geinsheim

Bauleitplanung Trebur-Geinsheim

2. Änderung des Bebauungsplans „Bannzäune-Lochweg“ (Bereich Friedhof)

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf gemäß § 3 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung hat am 26.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Bannzäune-Lochweg“ (Bereich Friedhof) gemäß § 2 (1) BauGB gefasst. In der Sitzung vom 06.04.2022 beschloss die Gemeindevertretung die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, den Vorenwturf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bannzäune-Lochweg“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB als auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB.

Anlass und Ziel des Bebauungsplans

Anlass der Bebauungsplanänderung stellt der anhaltend hohe Bedarf an neuem Wohnraum innerhalb der Großgemeinde dar. Im Innenbereich bestehen keine Bauplätze im Eigentum der Gemeinde, die zur Deckung des Wohnraumbedrafs herangezogen werden können. Ferner wird eine bauliche Erweiterung der Gemeinde in den Außenbereich hinein aufgrund des Frankfurter Flughafen und die damit verbundene Siedlungsbeschränkungszone stark eingeschränkt. Entsprechend ist es Ziel der Gemeinde mit der Bebauungsplanänderung im Innenbereich einen Teil der Erweiterungsfläche des Friedhofs in Geinsheim, welche als Friedhofserweiterung zukünftig nicht mehr vollumfänglich benötigt wird, mit einem Wohngebiete zu überplanen, um den bestehenden Wohnraumbedarf teilweise zu decken.

Planzeichnung des Vorentwurfs

Der Geltungebreich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst das Flurstück 402/3 teilweise in der Flur 1, Gemarkung Geinsheim und kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes liegt zusammen mit der Begründung für die Dauer von knapp 4 Wochen (26 Tagen) in der Zeit vom Montag, 2.05.2022 bis Freitag, 27.05.2022 im Rathaus Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur, Bauamt in Zimmer 14 zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden des Publikumsverkehrs aus.

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation sind die im Rathaus geltenden Corona-Regelungen für den Besucherverkehr zu beachten.

Zusätzlich werden die Planunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde (https://trebur.de/leben-in-trebur/amtliche-bekanntmachungen.html) sowie im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und können über diese abgerufen und eingesehen werden.

Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplans in schriftlicher Form an den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dies kann auch per Mail über die E-Mailadresse gemeinde(at)trebur.de erfolgen. Ebenso können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift gegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig innerhalb der Frist abgegebenen Stellungnahmen gemäß § 4a (6) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung), da sie der Nachverdichtung im Innenbereich dient. Darüber hinaus trägt die Bebauungsplanänderung zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gemäß § 13a (2) Nr. 3 BauGB bei.

Die Plangebietsgröße beträgt vorliegend ca. 4.500 m². Damit wird bereits der Schwellenwert von 20.000 m² (§ 13a (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB) weit unterschritten. Nach Abzug der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten GRZ ergibt sich eine Nettobaufläche von ca. 1.600 m². Somit wird der Schwellenwert gemäß § 13a (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB weiterhin unterschritten, so dass eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB möglich ist. Auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eines Bebauungsplans, welcher in einem engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, wird der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten.

Im Rahmen des beschleunigten Verfahren wird von der der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) BauGB und § 10a (1) BauGB abgesehen (vgl. § 13a (2) BauGB i. V. m. § 13 (3) BauGB).

Es ist nicht mit Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und der Schutzzwecken von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiet) durch die vorliegende Planung zu rechnen (vgl. § 1 (6) Nr. 7b BauGB).

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem hessischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflicht bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Trebur, 12.04.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur

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