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Amtliche Bekanntmachung | Ausscheiden und Nachrücken von Gemeindevertretern

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Mit Schreiben vom 14.02.2024, hier eingegangen am 14.02.2024, hat das Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur, Herr Christopher Horn, seinen Wegzug am 01.02.2024 aus der Gemeinde mitgeteilt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist durch den Wegzug seine Wählbarkeit weggefallen und er verliert somit seinen Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 3 Satz 1 KWG in der aktuellen Fassung stelle ich hiermit folgendes fest:

1. Herr Christopher Horn scheidet mit Unanfechtbarkeit dieser Feststellung aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur aus.

2. Als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen aus dem     Wahlvorschlag der Freien Wähler Trebur e.V. (FWT) rückt Herr Agustino Aversano, Egerstraße 16, 65468 Trebur, mit Unanfechtbarkeit dieser Feststellung in die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur nach.

Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§25 (1) KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur einzureichen.

Innerhalb der Einspruchsfrist ist der Einspruch im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 (2) KWG).

Trebur, 28.02.2024

Bernhard Wambold
Wahlleiter der Gemeinde Trebur

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