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Bauleitplanung Trebur

Auf dem Bild ist zu die Planzeinung für die 1. Änderung Bebauungsplan Astheimer Straße zu sehen

1. Änderung des Bebauungsplans „Astheimer Straße“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (beschleunigtes Verfahren)

Die Gemeindevertretung hat der Gemeinde Trebur hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 10.11.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Astheimer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 10/1 vollständig sowie 12/2, 17 teilweise sowie 33/1 teilweise (Astheimer Straße/L 3040) in der Flur 3, Gemarkung Trebur und kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.

Der Bebauungsplan „Astheimer Straße“ – 1. Änderung tritt mit der vorliegenden Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur, Bauamt in Zimmer 8 während der allgemeinen Dienststunden des Publikumsverkehrs aus.

Darüber hinaus werden die Planunterlagen des in Kraft getretenen Bebauungsplans gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde (https://trebur.de/leben-in-trebur/amtliche-bekanntmachungen.html) sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt und können über diese abgerufen und eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Erfolgt die Geltendmachung nicht wie zuvor beschrieben und innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung, werden die Verletzungen unbeachtlich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeiten potentieller Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich durch den Entschädigungsberechtigten beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, sofern die Fälligkeit des Anspruchs nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 44 Abs. 4 BauGB), herbeigeführt wird.

Trebur, den 17.11.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur
Jochen Engel
Bürgermeister