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Amtliche Bekanntmachung | Ausscheiden und Nachrücken von Gemeindevertretern

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Frau Katharina Mussel, Königstädter Straße 21, 65468 Trebur, noch nicht zur Gemeindevertreterin berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), hat durch schriftliche Erklärung auf ihre Anwartschaft als Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur verzichtet.

Gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) habe ich den Verzicht auf Anwartschaft von Katharina Mussel als Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur festgestellt.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§25 (1) KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter der Gemeinde Trebur, Herrngasse 3, 65468 Trebur einzureichen.

Innerhalb der Einspruchsfrist ist der Einspruch im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 (2) KWG).

Trebur, 17.01.2024

Bernhard Wambold
Wahlleiter der Gemeinde Trebur