Stundung
Informationen zur Stundung
Grundsätzlich muss ein schriftlicher Stundungsantrag gestellt werden. Der Stundungsantrag muss in Original zur Entscheidung vorgelegt werden.
Der Stundungsantrag muss
• die Fälligkeit des Betrages der gestundet werden soll,
• die Höhe des Betrages der gestundet werden soll,
• die Höhe der Beträge der einzelnen Ratenzahlungen,
• das Datum der Zahlungen aller Ratenbeträge,
• eine Begründung, warum nicht gezahlt werden kann,
• die Original-Unterschrift des Antragstellers, der Antragstellerin
enthalten
Für die Dauer der Stundung werden 0,5 % Zinsen pro vollem Monat berechnet.
Die Stundung wird widerruflich bewilligt. Sie gilt als widerrufen, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Deshalb wird bei Nichteinhaltung der angegebenen Zahlungstermine der Restbetrag in einer Summe fällig. Außerdem entstehen für die rückständigen Beträge die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge von monatlich 1 v. H. der Säumnis. Auch hat der Steuerpflichtige Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.
Steueramt
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Stundungsantrag
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AnsprechpartnerInnen
Christiane Krichbaum
Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen
Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung
Amt:Stv. Gemeindekassenverwalterin / Steueramt
Gebäude:Rathaus
Raum: 25 im OG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-31
Telefax: 06147 3969
Silvia Bronner
Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen
Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung
Amt:Steueramt
Gebäude:Rathaus
Raum: 22 im OG
Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur
Telefon: 06147 208-18
Telefax: 06147 3969
E-Mail: silvia.bronner(at)trebur.de