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Stundung

Informationen zur Stundung

Grundsätzlich muss ein schriftlicher Stundungsantrag gestellt werden. Der Stundungsantrag muss in Original zur Entscheidung vorgelegt werden.

Der Stundungsantrag muss  

•    die Fälligkeit des Betrages der gestundet werden soll,
•    die Höhe des Betrages der gestundet werden soll,
•    die Höhe der Beträge der einzelnen Ratenzahlungen,
•    das Datum der Zahlungen aller Ratenbeträge,
•    eine Begründung, warum nicht gezahlt werden kann,
•    die Original-Unterschrift des Antragstellers, der Antragstellerin

enthalten

Für die Dauer der Stundung werden 0,5 % Zinsen pro vollem Monat berechnet.

Die Stundung wird widerruflich bewilligt. Sie gilt als widerrufen, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Deshalb wird bei Nichteinhaltung der angegebenen Zahlungstermine der Restbetrag in einer Summe fällig. Außerdem entstehen für die rückständigen Beträge die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge von monatlich 1 v. H. der Säumnis. Auch hat der Steuerpflichtige  Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.

Steueramt

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AnsprechpartnerInnen

Christiane Krichbaum

Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen

Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung

Amt:Stv. Gemeindekassenverwalterin / Steueramt

Gebäude:Rathaus

Raum: 22 und 25 im OG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-31

Telefax: 06147 3969

E-Mail: christiane.krichbaum(at)trebur.de

Silvia Bronner

Fachbereich:3 Allgemeine Verwaltung und Finanzen

Fachdienst: 3.2 Finanzverwaltung

Amt:Steueramt

Gebäude:Rathaus

Raum: 22 im OG

Dienstort:Herrngasse 3 65468 Trebur

Telefon: 06147 208-18

Telefax: 06147 3969

E-Mail: silvia.bronner(at)trebur.de

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